1. Für einen Anspruch auf Verpflichtung des Dienststellenleiters zu einem bestimmten Handeln gibt keine personalvertretungsrechtliche Grundlage.
2. Verpflichtungsaussprüche werden nach der Rechtsprechung in Beschlussverfahren des Personalvertretungsrechts nur anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.2011 – 6 P 5.10 –, juris, Rn. 36 m. w. N.).
3. Richtet sich eine Zwangsvollstreckung auf eine unvertretbare Handlung (z. B. Übermittlung von Unter lagen, Durchführung einer Erörterung), erfolgt diese nach § 888 Abs. 2 ZPO durch Festsetzung von Zwangsgeld, ohne dass es einer vorherigen Androhung bedarf.
4. Auch im Beschlussverfahren muss ein Beschluss, der als Vollstreckungstitel dienen soll, die vorzunehmende Handlung, Duldung oder Unterlassung so präzise beschreiben, dass das Vollstreckungsorgan ohne Rückgriff auf andere Unterlagen die titulierte Verpflichtung entnehmen und vollstrecken kann.
(Leits. d. Red.)
§ 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 ArbGG.
§§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 84 Satz 1 LPersVG Rh-Pf.
VG Mainz, Beschl. v. 15.2.2017 – 5 K 954/16.MZ – (rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-25 |
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