Keine Mitbestimmung bei Nutzung von Hardware im Jobcenter
Zu den „Verfahren der Informationstechnik“, die von den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu nutzen sind, gehört auch die dort zu verwendende Hardware, soweit sie von der Bundes agentur für Arbeit zentral verwaltet und für die gemein samen Einrichtungen vorgegeben wird.
(amtl. Leits.)
§ 69 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG.
§§ 6 d, 44 b, 44 c, 44 d, 44 h Abs. 3 und 5, § 50 Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 3
Satz 1 SGB II.
§ 67 Abs. 9 SGB X.
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