Der Ausschluss der Wählbarkeit einer Beauftragten für Chancengleichheit einer unteren Dienststelle in die Stufenvertretung Hauptpersonalrat verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das verfassungsrecht liche Übermaßverbot und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(Leits. d. Red. aus den Gründen)
§ 21 Abs. 4 ChancenG B-W.
BVerwG, Beschl.v. 9.6.2017 – 5 PB 16.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-25 |
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