| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-21 |
Die neue Entscheidung des BVerwG vom 24.4.20261 bringt nicht nur einige Klarstellungen zum Verhältnis von Personalräten und Richterräten, sondern auch eine Präzisierung der Pflichten des Dienststellenleiters bei der Handhabung von Mitbestimmungs- und sonstigen Beteiligungsvorlagen.
Das Verhalten von Beamtinnen und Beamten in Chatgruppen sowie die dort geteilten Inhalte haben die Medienlandschaft lange intensiv beschäftigt. Eine Antwort auf die Frage nach dem richtigen, dem pflichtgemäßen Verhalten zu geben, ist angesichts der sehr auseinandergehenden Rechtsprechung äußerst schwierig.
BVerwG, Urt. v. 22.4.2026 – 2 WD 42.25 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch die Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 505.
BVerwG, Beschl. v. 24.4.2026 – 5 P 4.24 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Dr. Eberhard Baden, PersV 2026, 483 (in diesem Heft).
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2024 –
PB 15 S 1852/23 – Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Dr. Eberhard Baden, PersV 2026, 483 (in diesem Heft).
BVerwG, Beschl. v. 20.4.2026 – 2 VR 20.25 –
BVerwG, Beschl. v. 7.5.2026 – 2 B 5.26 –
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