DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-19 |
Der Beitrag gibt einen Überblick über die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung des für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) zuständigen 2. WD Senats des BVerwG und stellt wichtige Bereiche disziplinarischer Verfahren und deren gerichtliche Lösung dar, wie etwa die Verletzung der politischen Treuepflicht, rechtliches Gehör, Kriterien der Maßnahmebemessung oder die Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde in Disziplinarangelegenheiten, um nur einige Beispiele zu nennen. Auslegungsfragen werden ebenso thematisiert wie Klarstellungen und Änderungen der bisherigen Senatsrechtsprechung.
Das gerichtliche Verfahren zum jüngsten Beschluss des BAG (Beschluss vom 7.2.2024 – 7 ABR 8/23 –, abgedruckt in diesem Heft ab S. 321) zur Freistellung von Schulungskosten wird nachfolgend einer vertieften Betrachtung unterzogen und zum Anlass genommen, um die Grundsätze bei einer Schulungsauswahl festzuhalten.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der personalvertretungsrechtlichen Institution der Einigungsstelle und legt den Schwerpunkt seiner Betrachtung auf deren Bildung, Zusammensetzung und die Wirkung ihrer Beschlüsse. Er nimmt dabei insbesondere die Rechtsnormen der §§ 73, 74 BPersVG und § 75 BPersVG in den Blick und analysiert in diesem Zusammenhang auch die Umsetzung der mitbestimmungseinschränkenden Rechtsprechung des BVerfG durch den Bundesgesetzgeber im BPersVG 2021.
BAG, Beschl. v. 7.2.2024 – 7 ABR 8/23 – Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Juliane Richter, PersV 2024, 306 (in diesem Heft).
BVerwG, Beschl. v. 20.3.2024 – 1 WB 4/23 –
BVerwG, Beschl. v. 31.1.2024 – 5 PB 9/23 –
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 28.2.2024 – 7 R 87/23 –
VG Hannover, Beschl. v. 4.4.2024 – 16 B 685/24 –
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