DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-23 |
In Brandenburg haben die Koalitionspartner SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2019 eine Novellierung des Personalvertretungsgesetzes vereinbart. Kurz vor dem Ende der Legislaturperiode konnten sie das dann im April 2024 mit einem Beschluss im Landtag für ein neues Personalvertretungsgesetz umsetzen. Das Gesetz enthält umfangreiche Neuerungen.
Nahezu täglich wird über das seit April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) berichtet. Dabei werden Anbau, Besitz, Erwerb und Konsum von Cannabis sowie der zulässige Tetrahydrocanabiol-Gehalt (THC-Gehalt) beim Führen von Kraftfahrzeugen thematisiert. Obwohl die Regelungen den Schwerpunkt auf den privaten Bereich legen, gehen die Auswirkungen des CanG über den privaten Bereich hinaus und berühren auch die Arbeitswelt.
Der Beitrag befasst sich mit der bundespersonalvertretungsgesetzlichen Stellung des Leiters der Dienststelle. Er zeigt auf, dass seine Rolle und Funktion nach dem BPersVG nicht nur auf den „beschnittenen“ Entscheidungsbefugten in der Dienststelle und „sozialen Gegenspieler“ des Personalrats reduziert werden darf, sondern er nach diesem Gesetz nach wie vor die hierarchische Spitze und Drehscheibe des Dienststellengeschehens darstellt.
BVerwG, Urt. v. 1.2.2024 – 2 A 7.23 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Harald Bretschneider, abgedruckt in diesem Heft ab S. 369.
OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 6.2.2024 – 5 L 10/23 – mit Anmerkung von Dr. Eberhard Baden, abgedruckt in diesem Heft ab S. 376.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2024 – 60 PV 11/22 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2024 – 60 PV 12/22 –
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