DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-23 |
In jüngerer Zeit betont die Rechtsprechung im öffentlichen Dienstrecht verstärkt den Vorbehalt des Gesetzes, verstanden als parlamentsgesetzlicher Vorbehalt. Immer wieder werden teils jahrzehntelang praktizierte Erlasse und Verwaltungsvorschriften als formell rechtswidrig verworfen mangels hinreichender Verankerung in dem zugrundeliegenden Gesetz.
Das wissenschaftliche Personal an Hochschulen bildet in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht meist eine besondere Gruppe der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, innerhalb derer die studentischen Beschäftigten nochmals eigene Fragen aufwerfen. Diese werden von den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen sehr unterschiedlich beantwortet.
VerfGH Thüringen, Urt. v. 6.3.2024 – 23/18 – mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann, abgedruckt indiesem Heft ab S. 455
BVerwG, Urt. v. 21.3.2024 – 5 C 5/22 –
BVerwG, Beschl. v. 20.3.2024 – 1 WB 26/22 –
BVerwG, Beschl. v. 20.3.2024 – 1 WB 42/22 –
BVerwG, Beschl. v. 23.5.2024 – 5 C 5/23 –
OVG Bremen, Beschl. v. 5.4.2024 – 6 S 98/24 –
VGH Bayern, Beschl. v. 10.6.2024 – 17 P 23.2140 –
VG Ansbach, Beschl. v. 22.3.2024 – AN 8 P 21.01338 –
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