DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-22 |
Mit Beschluss vom 9.4.2024 hat das BVerfG § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW, der es ermöglichte, Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, für verfassungswidrig erklärt.
Die Zuständigkeitsabgrenzung unter den Personalräten bei der Anhörung zu Personalmaßnahmen für Soldaten ist seit langem umstritten. Dies liegt an einem recht komplexen Inaneindergreifen von SBG- und BPersVG-Regelungen. Die einschlägigen Regelungen sind auslegungsträchtig.
Vorbei ist es nach der neuen Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 14.9.2023 – 2 A 1.22 –, PersV 2024, 185) mit der vormals so bequem empfundenen und weitgehend praktizierten Möglichkeit, etwaige Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Besoldung oder Versorgung unbeschadet eines etwa eingelegten Widerspruchs oder einer noch anhängigen Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid im Wege der Aufrechnung gegen laufende Besoldungs- bzw. Versorgungsansprüche zu realisieren.
BVerfG, Beschl. v. 9.4.2024 – 2 BvL 2/22 – Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Spitzlei/Lehner, PersV 2024, 388 (in diesem Heft).
BVerwG, Beschl. v. 26.3.2024 – 2 VR 10/23 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 418.
BVerwG, Beschl. v. 25.1.2024 – 1 WB 35/23 – Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Dr. Andreas Gronimis, PersV 2024, 396 (in diesem Heft).
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.5.2024 – 34 A 876/23. PVL –
VG Bremen, Beschl. v. 24.5.2024 – 12 K 2527/23 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 430.
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