a) Anfechtung einer Personalratswahl bei einer Dienststelle der Bundeswehr; b) Personalratsfähigkeit einer militärischen Dienststelle
Eine militärische Dienststelle ist nicht personalratsfähig, wenn sie zwar sieben zivile Planstellen hat, von denen im Zeitpunkt der Wahl aber nur eine besetzt ist, weil es an der Mindestzahl von drei wählbaren Wahlberechtigten fehlt.
§§ 2, 48, 49 und 51 SBG.
§§ 12, 25, 27 BPersVG.
Bay. VGH, Beschl. v. 11. April 2006 – 18 P 05.2643 –
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