a) Auslegung einer Dienstvereinbarung / b) Kein Anspruch auf ungenaue Erfassung der Arbeitszeit
Ein Personalrat kann nicht mit Erfolg eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügen, wenn die Arbeitszeit einzelner Beschäftigter während der Testphase der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung minutengenau und nicht mehr mit einem Sechs-Minuten-Takt erfasst und abgerechnet wird.
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