§ 9 Abs. 1, § 24 Satz 1, § 24 Satz 3 PersVG ND 2016.
Ein Personalratsmitglied verletzt seine amtsbezogene Schweigepflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 NPersVG in einer einen Ausschluss nach § 24 Satz 3 NPersVG begründenden Weise, wenn es ohne nachvollziehbaren Grund eine Stellungnahme des Personalrats mit detaillierter Kritik an einem Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsbeauftragten an die örtliche Presse weiterleitet und dadurch die von der Presse vertretene Öffentlichkeit über einen dienststelleninternen Konflikt informiert, ohne zuvor alle Möglichkeiten einer dienststelleninternen Konfliktlösung genutzt zu haben.
Der Umstand, dass aus der Sicht des tätig gewordenen Personalratsmitglieds sowohl die Dienststellenleitung als auch die oberste Dienstbehörde (hier: der Rat einer Stadt) auf die kritische Stellungnahme der Personalvertretung nicht bzw. nicht angemessen reagiert haben, stellt keinen rechtfertigenden Grund für die angetretene „Flucht in die Öffentlichkeit“ dar.
VG Göttingen, Beschl. v. 6.8.2018 – 7 A 2/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-24 |
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