Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG. § 121 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1 und 2 BGB. § 91 Abs. 2 und 5 SGB IX (a. F.).
1. Dem Arbeitgeber steht es frei, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds beim Integrationsamt vor, während oder erst nach der Beteiligung des Personalrats zu stellen.
2. Bei der außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds tritt nach (zuerst eingeholter) Zustimmung des Integrationsamts an die Stelle der Obliegenheit zum unverzüglichen Ausspruch der Kündigung die Obliegenheit zur unverzüglichen Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens und zur unverzüglichen Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens.
3. Geht der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nicht innerhalb der üblichen Postlaufzeiten beim Verwaltungsgericht ein, ist die Unverzüglichkeit nur dann zu verneinen, wenn den Arbeitgeber zumindest ein Mitverschulden an der Verzögerung trifft.
4. Inhaber von Administratorenrechten, die eine Vielzahl hochsensibler personenbezogener Daten beinhalten, genießen in einem ganz besonderen Maße das Vertrauen der Dienststelle, ihrer direkten Vorgesetzten, aber auch der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einräumung von Administratorenrechten setze eine außerordentlich hohe Vertrauensstellung voraus, denn diese Rechte sind mit der Gefahr verbunden, dass in einer besonders wirksamen Art und Weise in die Arbeitsabläufe der Dienststelle durch pflichtwidriges Verhalten eingegriffen werden kann. Die eingeräumte Zugriffsmöglichkeit auf höchst vertrauliche Daten setzt ein ganz besonderes Maß an Loyalität und Verlässlichkeit voraus und begründet eine Vertrauensstellung, deren Verletzung einen nicht wiederherstellbaren Vertrauensverlust bedeutet.
(Leits. 4 d. Red.)
Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.12.2018 – 17 P 18.111 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-22 |
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