1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem an gemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Im All gemeinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind möglich.
2. Der berechtigte Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, kann nicht losgelöst von dessen für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten betrachtet werden. Gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen – beispielsweise durch eine Arbeitsassistenz – können auch eine länger als sechs Monate andauernde Erprobungsdauer rechtfertigen.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.
§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TV-L.
BAG, Urt. v. 2. Juni 2010 – 7 AZR 85/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-24 |
Seiten 65 - 67
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