a) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, b) Neuregelung der Grundsatzzulassung, BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2005 – BVerwG 6 PB 9.04 –
Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 1. Januar 2005 verkündet oder zugestellt worden und lief zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde noch, so sind die – namentlich in Bezug auf die Statthaftigkeit der Grundsatzrüge – günstigeren Bestimmungen in Art. 7 des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3220, anzuwenden.
§ 79 NWPersVG.
§§ 72, 72 a, 92, 92 a ArbGG.
BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2005 – BVerwG 6 PB 9.04 –
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