Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 1. Januar 2005 verkündet oder zugestellt worden und lief zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde noch, so sind die – namentlich in Bezug auf die Statthaftigkeit der Grundsatzrüge – günstigeren Bestimmungen in Art. 7 des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3220, anzuwenden.
§ 79 NWPersVG.
§§ 72, 72 a, 92, 92 a ArbGG.
BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2005 – BVerwG 6 PB 9.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seiten 438 - 439
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