Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW ist nach Art eines Normenkontrollverfahrens nur über Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen zu entscheiden; für Streitigkeiten über Auslegung und Durchführung von Dienstvereinbarungen steht dieses Verfahren demgegenüber nicht zur Verfügung.
Bei Streit über die Auslegung und Durchführung von Dienstvereinbarungen ist das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW (nur) eröffnet, wenn eine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung streitig geworden ist, die gerade die Rechtsstellung des Personalrats betrifft.
Die Regelung in einer Dienstvereinbarung über die Nutzung einer digitalen Telekommunikationsanlage in der Dienststelle, wonach bei begründetem Verdacht des Missbrauchs der Telekommunikationsanlage abgehende dienstliche Verbindung des betroffenen Beschäftigten gezielt unter Beteiligung des Personalrats im Sinne einer formalen Heranziehung des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter ausgewertet werden können, ist mit materiellem Recht vereinbar, insbesondere weicht sie nicht i. S. d. § 4 LPVG NRW von den Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ab.
Eine solche Vereinbarung erfasst zugleich die Fälle, in denen der Dienststellenleiter bereits anderweitig konkrete Kenntnis darüber hat, dass ein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang private Gespräche von seinem Dienstapparat als dienstliche Gespräche deklariert hat, und die Auswertung (nur) dem Ziel dient, den Umfang der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage abzuklären.
§§ 4, 62, 65, 72 Abs. 3 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 3, 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 17. 12. 2003 – 1 A 1088/01.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 379 - 386
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