Im Rahmen eines Verfahrens nach 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW ist nach Art eines Normenkontrollverfahrens nur ber Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen zu entscheiden; fr Streitigkeiten ber Auslegung und Durchfhrung von Dienstvereinbarungen steht dieses Verfahren demgegenber nicht zur Verfgung.
Bei Streit ber die Auslegung und Durchfhrung von Dienstvereinbarungen ist das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren auf der Grundlage des 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW (nur) erffnet, wenn eine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung streitig geworden ist, die gerade die Rechtsstellung des Personalrats betrifft.
Die Regelung in einer Dienstvereinbarung ber die Nutzung einer digitalen Telekommunikationsanlage in der Dienststelle, wonach bei begrndetem Verdacht des Missbrauchs der Telekommunikationsanlage abgehende dienstliche Verbindung des betroffenen Beschftigten gezielt unter Beteiligung des Personalrats im Sinne einer formalen Heranziehung des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter ausgewertet werden knnen, ist mit materiellem Recht vereinbar, insbesondere weicht sie nicht i. S. d. 4 LPVG NRW von den Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ab.
Eine solche Vereinbarung erfasst zugleich die Flle, in denen der Dienststellenleiter bereits anderweitig konkrete Kenntnis darber hat, dass ein Beschftigter in nicht unerheblichem Umfang private Gesprche von seinem Dienstapparat als dienstliche Gesprche deklariert hat, und die Auswertung (nur) dem Ziel dient, den Umfang der missbruchlichen Nutzung der Telefonanlage abzuklren.
4, 62, 65, 72 Abs. 3 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 3, 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 17. 12. 2003 1 A 1088/01.PVL
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.10.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
| Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 379 - 386
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