1. Ein Anspruch des Personalrats auf Einsicht in das Arbeitszeitkonto eines Beamten kann dann bestehen, wenn die Regelung zur Führung von Arbeitszeitkonten ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich der Kontrolle durch die Dienststelle dient.
2. Die Festlegung einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit (hier: Herausnahme aus einem im Rahmen der Gleitzeitregelungen zu führenden „Ampelkonto“) in Bezug auf nur einen Beschäftigten ohne generellen Charakter unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG.
§ 8 a ArbZVO; § 80 V NB.
§§ 59 Nr. 2; 60 II 1 Nr. 2; 60 II 2; 65 I Nr. 21; 66 I Nr. 1 b NPersVG.
NdsOVG, Beschl. v. 9. 4. 2008 – 18 LP 2/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-28 |
Seiten 304 - 308
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