Bei fehlender Ausschreibung einer Beförderungsstelle und dem damit verbundenen Fehlen eines durch förmliche Bewerbung feststehenden Bewerberkreises sind zumindest diejenigen objektiv vorhandenen „Beförderungskandidaten“, welche der Dienstherr tatsächlich in die engeren Auswahlerwägungen einbezieht, vom Ausgang eines durchgeführten Auswahlverfahrens so rechtzeitig zu informieren, dass sie eine Entscheidung zu der Frage treffen können, ob sie gegen die Auswahlentscheidung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollen.
Unterbleibt eine solche Information, so verletzt dies den Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Beamten; letzterer steht – auch ohne eine förmliche Bewerbung – einem unterlegenen „Bewerber“ gleich, wenn er zu den „Beförderungskandidaten“ zählt.
Wegen unterbliebener Information kann sich in solchen Fällen der Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Anspruch auf Übertragung der Beförderungsstelle verdichten und ausnahmsweise auch noch nach Ernennung der Mitbewerber mit Erfolg im Hauptsacheverfahren als Anspruch auf „Wiederherstellung“ gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21. 08. 2003 – 2 C 14.02 -). Eine Beförderung kann dabei allerdings mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung beansprucht werden, dass der Beamte in der betreffenden Beförderungsrunde zwingend hätte ausgewählt werden müssen, weil er aus Rechtsgründen zumindest einem der erfolgreichen Mitbewerber hätte vorgezogen werden müssen.
Zur Nachzeichnung einer Bewerberkonkurrenz um vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 in einer Bundesbehörde zum Zwecke der Prüfung von Ansprüchen auf Beförderung sowie auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung (Einzelfall).
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG.
§ 839 Abs. 3 BGB.
OVG NRW, Urteil vom 7. 7. 2004 – 1 A 512/02 – (I. Instanz: VG Köln – 15 K 9415/98 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 394 - 399
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