1. Trifft der Chef des Bundeskanzleramtes beteiligungspflichtige Maßnahmen gegenüber den Beschäftigen des Bundesnachrichtendienstes, hat er den Personalrat der Zentrale zu beteiligen.
2. Ein Anerkenntnisbeschluss in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist zulässig, wenn die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten über den streitigen Gegenstand verfügen können.
3. Die Rechtsverfolgung durch den Personalrat ist mutwillig, wenn die Anrufung des Gerichts unnötig ist, weil die Dienststelle ihm das geltend gemachte Recht nicht bestreitet.
§§ 44, 72, 86 BPersVG.
§§ 93, 307 ZPO.
BVerwG, Beschl. v. 19. 9. 2012 – 6 P 3.11–
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-26 |
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