1. Die gewählten Gruppenvertreter haben entsprechend der Bedeutung des Gruppenprinzips eine „geborene Anwartschaft“ auf den Vorsitz oder die Stellvertretung des Vorsitzenden im Personalrat.
2. Die „gekorenen“ Ergänzungsmitglieder des Vorstandes eines Personalrates kommen für eine Stellvertretung des Vorsitzenden nur in Betracht, wenn die oder ein Gruppenvertreter auf diese verzichtet hat.
3. Bei der Beantragung der gesetzlich vorgesehenen Freistellung sind die „geborenen Vorstandsmitglieder“ (die Gruppenvertreter) vorrangig zu berücksichtigen.
(Leits. d. Red)
Art. 32 Abs. 2, Art. 46 Abs. 3 BayPVG
Bay VGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 17 P 02.3215 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 60 - 64
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