Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Nach § 2 Abs. 2 Buchst. c Arbeitszeit-TV Niedersachsen beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch in solchen Bereichen 38,5 Stunden, die nicht die Anforderungen des allgemeinen Betriebsbegriffs erfüllen bzw. die in der Verwaltungsorganisation nicht als Dienststelle anzusehen sind.
§ 2 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Niedersachsen).
Art. 3 Abs. 1 GG.
BAG, Urt. v. 22. Januar 2009 – 6 AZR 922/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
Seiten 255 - 258
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