Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V gewährt dem Beschäftigten, der erheblich über den Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. Die Bestimmung steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen wahrnehmen kann. Er kann dabei auch gänzlich von Laufzeitverkürzungen absehen.
2. Das Jobcenter hat keine eigenen Arbeitnehmer. Ihm werden vielmehr von den Trägern, der Bundesagentur für Arbeit einerseits und dem kommunalen Träger andererseits, Beschäftigte zugewiesen. Deren Arbeit geber bleibt gemäß § 44 g Abs. 4 Satz 1 SGB II der jeweilige Träger.
3. Darum findet der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht in den Jobcentern im Verhältnis der beiden von den Trägern zugewiesenen Beschäftigtengruppen keine Anwendung. Die Träger von Jobcentern bzw. deren Geschäftsführer werden deshalb durch diesen Grundsatz nicht verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des einen Trägers an den Bedingungen des anderen Trägers auszurichten.
§§ 44 b, 44 d Abs. 4, § 44 g Abs. 4 Satz 1, § 44 k Abs. 2 Satz 2 SGB II. § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V (VKA).
BAG, Urt. v. 9.6.2016 – 6 AZR 321/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-23 |
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