1. Die Rechtsmittel- und Beschwerdebefugnis steht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nur demjenigen zu, der nach Maßgabe des materiellen Rechts beteiligungsbefugt ist.
2. Ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund im Sinne des § 547 Nr. 4 ZPO liegt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch vor, wenn eine Partei vorschriftswidrig überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde.
3. Die Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz besteht im Verfahren der personalvertretungsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO gegeben ist.
§§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Alt. 1, 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 5
Alt. 1, Abs. 7, 83 Abs. 3, 92 Abs. 1 Satz 2, 92 a Satz 2 ArbGG.
§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 und 2, 99 Abs. 2
HmbPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 22.1.2016 – 5 PB 10.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-26 |
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