a) Zustimmungsverweigerung der Stufenvertretung bei Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats
b) Beachtlichkeit tatsächlicher Nachteile bei Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 2 Abs. 1, § 53, § 66 Abs. 1 S 3, § 69 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4 a,
Abs. 3 Nr. 14, § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG.
1. Die Zustimmungsverweigerung der um Mitbestimmung ersuchten Stufenvertretung bleibt unberührt von einer womöglich unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats. Die Unbeachtlichkeit kann sich nur aus der Begründung der Stufenvertretung ergeben.
2. Bei einer Versetzung und Zuweisung, die nicht nach den Regeln der Bestenauslese vorgenommen werden soll, sind bereits geltend gemachte tatsächliche Nachteile für bestimmte Beschäftigte beachtlich.
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