Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 2 Abs. 1, § 53, § 66 Abs. 1 S 3, § 69 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4 a,
Abs. 3 Nr. 14, § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG.
1. Die Zustimmungsverweigerung der um Mitbestimmung ersuchten Stufenvertretung bleibt unberührt von einer womöglich unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats. Die Unbeachtlichkeit kann sich nur aus der Begründung der Stufenvertretung ergeben.
2. Bei einer Versetzung und Zuweisung, die nicht nach den Regeln der Bestenauslese vorgenommen werden soll, sind bereits geltend gemachte tatsächliche Nachteile für bestimmte Beschäftigte beachtlich.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.2.2015 – OVG 62 PV 12.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-23 |
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