Trifft der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Personalrats im Hinblick auf künftige Tariflohnerhöhungen – abhängig von deren ungewisser Höhe zwei unterschiedliche Entscheidungen zur Anrechnung auf eine übertarifliche Zulage, von denen die eine mitbestimmungsfrei, die andere nur mit Zustimmung des Personalrats möglich ist, werden Mitbestimmungsrechte nicht verletzt, wenn sich nur die mitbestimmungsfrei mögliche Entscheidung realisiert.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen können individualrechtliche und kollektivrechtliche Gründe entgegenstehen. Individualrechtlich ist der Arbeitgeber an einer Anrechnung gehindert, wenn er die Zulage als selbständigen Entgeltbestandteil unwiderruflich schuldet. Kollektivrechtlich ist die Anrechnung unwirksam, wenn sich dadurch die bestehenden Verteilungsgrundsätze ändern, ohne dass der Personalrat dem zugestimmt hätte.
2. Erhalten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Leistungen in Vollzug von Regelungen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten, kann sich eine betriebliche Übung für sie grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln. Das gilt auch, wenn die Landesregierung selbst über die Leistungsgewährung entschieden hat.
3. Trifft der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Personalrats alternativ zwei aufschiebend bedingte Entscheidungen zur Anrechnung künftiger Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage, deren eine – bei entsprechend hoher Tarifsteigerung – mitbestimmungsfrei, deren andere – bei geringerer Tarifsteigerung – wegen Änderung der Verteilungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig ist, werden Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht verletzt, wenn sich nur die erstgenannte Entscheidung tatsächlich auswirkt.
§§ 151, 133, 157 BGB.
§§ 74, 69 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1 Hessisches PersVG.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 1. November 2005 – 1 AZR 355/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 274 - 278
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