1. Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
2. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher geltend zu machen. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.
§ 13 Abs. 1, § 37, § 42 Abs. 4 und 6 SBG.
BVerwG, Beschl. v. 21.6.2017 – 1 WDS-VR 5.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
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