Auch nach dem Bundesteilhabegesetz entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren über den Anspruch auf Kostentragung für die Schwerbehindertenvertretung, selbst wenn es sich um Anwaltskosten für ein Verfahren vor einer Fachkammer für Personalvertretungsrecht handelt, mit dem die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personal rats angreift.
§ 39, § 46 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG.
§ 2a Abs. 1 Nr. 3a, § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 83 ArbGG.
§ 145 Abs. 1 ZPO.
§ 17a GVG.
§ 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX.
VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2021 – 72 K 2/21 PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: