§ 78 Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 112 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 BPersVG.
Beabsichtigt der Präsident des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis die Durchführung einer Maßnahme, die – wie die Einstellung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auf Dienstposten oder Arbeitsplätzen in der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes – nur die Beschäftigten dieser Dienststelle betrifft, ist der örtliche Personalrat der Zentrale und nicht der Gesamtpersonalrat im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen.
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2022 – 5 A 7/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-23 |
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