1. Im bayerischen Personalvertretungsrecht bestimmt Art. 80 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Art. 55 Satz 2, Art. 6 Abs. 5 Satz 2) BayPVG, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten von örtlichem Personalrat einer verselbständigten Dienststelle einerseits und Gesamtpersonalrat andererseits davon abhängt, welche Dienststelle (verselbständigte oder Gesamt-Dienststelle) zur jeweiligen Maßnahme „befugt“ ist – es kommt mithin auf die nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und ortsrechtlichen Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten der jeweiligen Dienststellenleitung an. Abweichungen von diesem Zuständigkeitskriterium sind nur möglich, soweit das Gesetz selbst dies vorsieht.
2. Gemäß dem Art. 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayPVG zugrundeliegenden sog. Partnerschaftsgrundsatz ist der Gesamtpersonalrat als Ansprechpartner der Leitung einer Gesamtdienststelle stets zur Beteiligung berufen, wenn es um Maßnahmen geht, für die die Gesamtdienststellenleitung (vorliegend der Oberbürgermeister) zuständig ist, und ist in solchen Fällen die Beteiligung des örtlichen Personalrats eines kommunalen Eigenbetriebs (hier eines städtischen Theaters) auch dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich den Eigenbetrieb bzw. allein dessen Beschäftigte betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.2010 – 6 P 14.09 – PersV 2011, 103 Rn. 16 ff. m.w.N.).
Art. 6 Abs. 3, Abs. 5, Art. 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BayPVG.
Art. 88 BayGO.
VGH Bayern, Beschl. v. 10.6.2024 – 17 P 23.2140 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-23 |
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