§ 1 Abs. 4, § 16a WBO. § 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41Abs. 4, § 52 Abs. 2 SBG 2016.
1. Die Beschwerde wegen eines Rechts, das einer Personenmehrheit nur gemeinschaftlich zusteht, ist keine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO.
2. Zu den Kosten der Wahl nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die die Dienststelle trägt (§ 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4 SBG), gehören auch die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens.
BVerwG, Beschl. v. 17.12.2018 – 1 WB 34.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-24 |
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