Abhanden gekommener Dienstschlüssel des Betriebsratsvorsitzenden
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung eines ausgehändigten Dienstschlüssels trifft den Betriebsratsvorsitzenden in gleicher Weise wie jeden anderen Beschäftigten und ist nicht Ausfluss seiner besonderen betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Funktion. Für eine über die materielle Betriebsratstätigkeit hinausgehende Haftungsfreistellung des Betriebsratsmitglieds ist deshalb kein Raum.
§ 78 BBG.
§ 7 Abs. 2 PostPersRG.
HessVGH, Beschl. v. 03. 08. 2009 – 1 A 1474/09.Z –
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