1. Bei der Abordnung eines Beamten zum Zwecke der Erprobung nach § 40 Satz 2 Nr. 3 LVO NRW bedarf es keiner Ermessenserwägungen über eine Gestaltung der Erprobung, die dem Beamten ab weichend von § 26 Abs. 2 LPVG NRW seine Mit gliedschaft im Personalrat der abordnenden Behörde erhält.
2. Auch eine Erprobung, die einen Wechsel in die Laufbahn des höheren Dienstes und die Verleihung eines entsprechenden Beförderungsamtes vorbereiten soll, ist bei einem an der tatsächlichen Durchführung der Erprobung gehinderten Mitglied eines Personalrats einer fiktiven Laufbahnnach zeichnung zugänglich.
§ 40 Satz 2 Nr. 3 LVO-NRW.
§ 24 LBG-NRW.
§§ 7 Abs. 1, 26Abs. 2 PersVG- NRW.
OVG NRW, Beschl. vom 30. 10. 2009 – 6 B 1496/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-26 |
Seiten 350 - 351
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