Gegen die Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrages bestehen auch dann keine Bedenken, wenn der Anlass gebende Vorgang und die vom Feststellungsbegehren erfassten künftigen Sachverhalte nur in den Grundzügen übereinstimmen.
§ 79 Abs. 2 NWPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 16. September 2004 – BVerwG 6 PB 6.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 151 - 152
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