1. Ein Beschluss des Personalrates ist rechtswidrig, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde und in der Personalratssitzung ein anwesendes ordent liches Personalratsmitglied Widerspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsgegenstandes erhoben hat. Die dementsprechenden Beschlüsse sind ungültig.
2. Die Rechtsstellung eines ordentlichen Personalratsmitgliedes nimmt auch ein Ersatzmitglied ein, das für ein verhindertes ordentliches Personalratsmitglied an der Personalratssitzung teilnimmt.
§§ 30 Abs. 2 Satz 3 LPersVG NW.
OVG NRW, Beschl. v. 13. 12. 2011 – 20 A 10/10.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-29 |
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