Zum Ende des vergangenen Jahres hat auch Baden-Württemberg im nach der Wahl 2011 neu zusammengesetzten Landtag das Landespersonalvertretungsgesetz umfassend geändert. Es scheint damit eingeschwenkt in die Grundlinien zu sein, die durch Nordrhein-Westfalen vorgezeichnet wurden. Der nachfolgende Artikel stellt die wesentlichen Regelungen dar. Der Umfang der Änderungen ist zwar weitreichender, dabei z. T. gleichwohl nicht besonders hervorzuheben, so dass sich die Darstellungen auf Neuerungen in Struktur, Aufgabenerfüllung und Miteinander beschränken. Mit der in Art. 15 Abs. 2 des Änderungsgesetzes verfügten Evaluierungspflicht nach Ablauf von drei Jahren bestimmt erstmalig ein Landtag die Überprüfung eines Gesetzes auf die Erfüllung der ratio legis.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-23 |
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