Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber das allgemeine Leistungsstörungsrecht grundlegend umgestaltet. Damit ist auch das Leistungsstörungsrecht des Arbeitsrechts auf eine neue Grundlage gestellt worden. Relativ spät im Gesetzgebungsverfahren ist eine für das Arbeitsvertragsrecht wohl praktisch noch bedeutsamere Entscheidung gefallen, nämlich die Einbeziehung arbeitsrechtlicher AGB in die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Seit der Schuldrechtsreform finden über § 310 IV 2 BGB die Bestimmungen zur Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle auch auf arbeitsvertragliche AGB (= allgemeine Arbeitsbedingungen) Anwendung, wobei allerdings die „arbeitsvertraglichen Besonderheiten“ angemessen zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung erfasst Arbeitsverträge, die nach dem 1. 1. 2002 geschlossen wurden. Ausgeschlossen bleibt die Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf Kollektiv- und (einfache) Dienstvereinbarungen, 6 vgl. § 310 IV 1 BGB.
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