In den Medien hochpolitisiert, war das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vom 24. April 2015 (BGBl. I 642) vom Etikett her sachlich darauf bezogen, den Frauenanteil in Führungspositionen zu stärken. Dass im Zuge der Umsetzung dieses rechts politischen Anliegens Art. 2 dieses Gesetzes die Neufassung des Bundesgleichstellungsgesetzes brachte, war eher überraschend. Zu den Neuerungen des novellierten BGleiG gehörte auch, zur Klärung bis dahin bestanden habender Rechtsunsicherheit Fragen der Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten am behördlichen Disziplinarverfahren nach Bundesrecht ausdrücklich zu regeln. Damit befasst sich nachfolgender Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
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