Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urt. v. 19. April 2018 (Az. 2 C 59.16), dessen Entscheidungsgründe erst im August 2018 bekanntgeworden sind, entschieden, dass die Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen eines Strafurteils im sachgleichen Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte nach §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 S. 1 BDG auch solche nichtdeutscher Strafgerichte erfasst.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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