Zu den schwierigsten Themen des Disziplinarrechts zählt das Problemfeld, wie im gegebenen Fall die Disziplinarmaßnahme zu bemessen ist. Hatte hierfür das altpreußische Recht immerhin noch eine, wenn auch vage ausdrückliche gesetzliche Maßgabe gekannt, verlor sich eine solche mit der RDStO 1937, auf die die BDO, auch das an ihr ausgerichtete entsprechende Landesrecht, zurückging. Damit war das Feld der Maßnahmebemessung der Praxis, zuvörderst der Rechtsprechung, überlassen, die sich über Jahrzehnte in geradezu filigraner Feinarbeit bemühte, Bemessungskriterien zu standardisieren. Dies zumal angesichts der Besonderheit des Disziplinarrechts, das anders als das Strafrecht keine ausgeformten Dienstvergehenstatbestände mit beigegebenen Maßnahmerahmen kannte (und kennt).
So war es als ein Schritt nach vorn zu mehr rechtsstaatlicher Bemessungssicherheit gedacht, als erstmalig für das neuere Beamtendisziplinarrecht in Bund und Ländern mit § 11 LDG Rh-Pf 1998 eine Vorschrift zur „Bestimmung der Disziplinarmaßnahme“ geschaffen wurde, die Vorbild für § 13 BDG 2001 werden sollte. Damit schloss das Bundes-Beamtendisziplinarrecht auf zur WDO, die für Soldaten bereits in ihrer Erstfassung 1957 mit § 26 Abs. 1 eine – sogar breitere – Bemessungsvorschrift kannte, die sich über § 34 Abs. 1 WDO 1972 mit der geltenden Regelung § 38 Abs. 1 WDO 2001 erhielt. Aber auch solche Vorschriften zur Maßnahmebemessung ersetzen keine eigentliche Bemessungslehre. Unverändert seit 1972 gilt darum, dass trotz des neuen Rechts die Maßnahmebemessungslehre rückständig ist. Das ist für die Disziplinarpraxis auch deshalb bedauerlich, weil hier – anders als die Strafzumessung – die Maßnahmebemessung nicht unter absolutem Richtervorbehalt steht, weshalb es an Überforderung grenzen kann, manchem juristisch ungeschulten Dienstvorgesetzten zu überbürden, zu einer logisch begründeten und nachvollziehbaren Disziplinarmaßnahme zu finden, zumal dann, wenn er selten oder erstmalig mit Disziplinarvorgängen befasst ist. Eine Bemessungslehre lässt sich monographisch hier nicht vorstellen, wohl aber soll skizziert werden, was der neue § 13 BDG, auch im Vergleich zum entsprechenden, teilweise auch abweichenden neuen Landesrecht, für die – nun „gesetzliche“ – Maßnahmebemessung bedeutet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.06.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-05 |
Seiten 316 - 334
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