Als im Jahre 2008 in Baden-Württemberg das „Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts“ in Kraft trat, war der Rechtszustand erreicht, dass sich nach Rheinland-Pfalz, das mit seinem LDG 1998 die Neuordnung des Beamtendisziplinarrechts eingeleitet hatte, nun der Bund und alle übrigen Länder ein neues Disziplinargesetz gegeben haben, so dass das ehedem StPO-orientierte Disziplinarrecht infolge der erfolgten Hinwendung zur VwGO – Paradigmenwechsel – Geschichte ist. Hier jedoch sollen nicht die verfahrensrechtlichen Veränderungen Thema sein, sondern das Recht der Disziplinarmaßnahmen, das seinem Wesen nach materielles Disziplinarrecht darstellt und lediglich – kraft Sachzusammenhangs – in den Disziplinargesetzen „verortet“ ist. So ist vorfindlich, dass nun auch alle Länder einen nach Art der Disziplinarmaßnahmen mit § 5 Abs. 1 und 2 BDG übereinstimmenden Maßnahmenkatalog besitzen, der heterogene Gesetzeszustand also sein Ende gefunden hat, dass vordem Sachsen keine Gehaltskürzung kannte, Bremen auf die (wie es nun heißt) „Zurückstufung“ verzichtet hatte, in Rheinland-Pfalz die Ruhegehaltskürzung fehlte und in Nordrhein- Westfalen noch an der längst überholt gewesenen „Warnung“ festgehalten worden war. Hier nun interessiert unter dem Blickwinkel möglichst anzustrebender Rechtseinheit in Bund und Ländern, inwiefern – ausgehend vom Bundesrecht (BDG) – Abweichungen im Recht der Disziplinarmaßnahmen in den Ländern zu verzeichnen sind. Dass solche „Variationen“ bestehen, soll folgend in nicht erschöpfender Zusammenstellung aufgezeigt werden. So sehr solche Abweichungen zwar dem Interesse der Rechtseinheitlichkeit zuwiderlaufen, sind sie doch zum Teil innovative Anstöße, derart neue Regelungsgedanken aufzugreifen und für das Disziplinarrecht überhaupt zu erwägen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-01 |
Seiten 124 - 128
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