Bekanntlich haben, was für die Geltungszeit des GG nicht neu ist und mit der neueren Föderalismusentwicklung des öffentlichen Dienstrechts nichts zu tun hat, Bund und Länder von jeher eigene Disziplinargesetze zur Verfolgung von Dienstvergehen bei Beamten (§ 77 Abs. 1 BBG; § 47 Abs. 1 BeamtStG) und von als Dienstvergehen geltendem Fehlverhalten bei Ruhestandsbeamten (§ 77 Abs. 2 BBG; § 47 Abs. 2 BeamtStG) gehabt. Wurde mit dem LDG Rh-Pf 1998 die Weiche für das neue, nicht mehr StPO-orientierte Disziplinarverfahrensrecht in Bund und allen übrigen Ländern gestellt, war es doch so, dass – abgesehen vom Sonderfall Baden- Württemberg, worauf noch einzugehen sein wird – die neuen Disziplinargesetze der übrigen Bundesländer weitgehend dem BDG 2001 folgten, doch eben mit Abweichungen, die teilweise auch erst später in das jeweilige Landesgesetz gelangten. Um diese Abweichungen – beschränkt auf das Recht des behördlichen Disziplinarverfahrens – geht es hier aus dem Blickwinkel des Bundesrechts. In einem nicht erschöpfenden Überblick soll punktuell aufgezeigt werden, wie sehr sich diese Rechtsmaterie fern vom Gedanken möglichst anzustrebender Rechtseinheit auseinanderentwickelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-02 |
Seiten 164 - 170
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