§ 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.
Soweit die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten, welche Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts betreffen, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG ausgeschlossen ist, kann der Personalrat in diesen Angelegenheiten die Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nicht auf sein allgemeines Wächteramt (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) stützen.
BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020 – 5 P 11.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
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