§ 2, § 73 Abs. 2, Abs. 3 ThürPersVG.
1. Bei der Entscheidung des Dienstherrn, die Probezeit eines Beamten zu verlängern, handelt es sich um eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 2 ThürPersVG.
2. Diese Maßnahme ist jedoch nicht mitbestimmungspflichtig.
3. Die Probezeitverlängerung eines Beamten wird weder explizit im Thüringer Personalvertretungsgesetz als mitwirkungspflichtig erwähnt noch lässt sie sich unter die in § 73 Abs. 2 und 3 ThürPersVG genannten Kataloge erweiternd subsumieren. Ebenso wenig ist die Maßnahme aufgrund einer von dem Verwaltungsgericht angenommenen sog. Allzuständigkeit der Personalvertretung mitbestimmungspflichtig.
OVG Thüringen, Beschl. v. 10.9.2022 – 5 PO 525/21 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von PD Dr. Thomas Spitzlei, PersV 2023, 289 (in diesem Heft).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-20 |
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