Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt.
BVerwG, Urt. v. 27.6.2024 – 2 C 17/23 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 129.
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