1. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen, und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 Euro monatlich, verletzt das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18.12.2014 (Nds. GVBl. S. 477) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
§ 27 BeamtStG.
§ 6 BBesG; § 72a BBesG 2006.
§ 24 Abs. 1 NBesG 2014; § 24 Abs. 1 NBesG 2015.
§ 1 DBZVO.
BVerwG, Beschl. v. 18.6.2015 – 2 C 49.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
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