1. Ein Seminaranbieter hat nach § 16 Abs. 1 MAVO einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die „Geeignetheit“ einer Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum oder dem Diözesancaritasverband.
2. Über die „Geeignetheit“ ist auf Antrag des Seminaranbieters zu entscheiden.
3. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine Kirche als kirchenrechtliche Personal- und Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts gehandelt. Das Kirchenrecht kennt zwar eigene Verwaltungsgerichte, jedoch sind letztere bei der katholischen Kirche in Deutschland nicht errichtet, was dazu führt, dass eine Überprüfbarkeit der Entscheidung vor dem staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet ist.
4. Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit finden bundes- oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung.
Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 47 Charta der Grundrechte.
§ 46 Abs. 7 BPersVG.
§ 2 Abs. 4 GKG.
§ 10 KODA-Ordnung.
§ 16 MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung.
§ 40 Abs. 1, § 91 VwGO.
§ 173 VwGO i. V. m. § 264 ZPO.
VG Wiesbaden, Urt. v. 27. 10. 2011 – 6 K 553/11 – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-25 |
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