1. Im Wahlanfechtungsverfahren nach § 47 SBG gibt es außer den gesetzlich genannten Anfechtungsberechtigten keine weiteren förmlichen Verfahrensbeteiligten.
2. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Sinne des § 47 SBG umfasst die Bekanntgabe der Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SBGWV und der Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
3. Bei der Briefwahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss stellt die Übersendung der Freiumschläge ohne Angabe der Anschrift des zuständigen dezentralen Wahlvorstandes einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren dar.
4. Im Wählerverzeichnis müssen die wahlberechtigten Vertrauenspersonen namentlich aufgeführt sein.
5. Zur Wahlberechtigung zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss
a) der für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung gewählten Vertrauenspersonen,
b) der für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung einer Vertrauensperson nach § 13 Abs. 2 und 3 SBG eingetretenen Stellvertreter oder gewählten Vertrauenspersonen mit befristeter Amtszeit.
6. Zu den Voraussetzungen der (nur) teilweisen Ungültigerklärung einer Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss.
§ 2 Abs. 6, §§ 35, 47 SBG.
§§ 23, 28, 31, 33 SBGWV.
BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2009 – 1 WB 18.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-30 |
Seiten 413 - 424
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