1. Mit dem Ende der Amtszeit des Örtlichen Personalrats bei der Zentrale einer Dienststelle endet auch die Amtszeit des bei der Nebenstelle gebildeten Örtlichen Personalrats automatisch als gesetzliche Folge des § 6 Abs. 3 Satz 2 PersVG. (Im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.1.2000 – 6 P 33/99, juris.)
2. Dem Dienststellenleiter als Anfechtungsberechtigtem i. S. v. § 25 Abs. 1 SächsPersVG muss es jedenfalls dann, wenn sich der Örtliche Personalrat der Niederlassung nicht ohne weiteres dieser gesetzlichen Folge unterwirft, möglich sein, die Arbeit dieses Personalrats durch eine gerichtliche Feststellung beenden zu können. Für einen solchen Antrag besteht daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
3. Der Wahlanfechtungsantrag gemäß § 25 Abs. 1 Sächs- PersVG umfasst auch die von der Ungültigerklärung der Wahl des „Leitpersonalrats“ abhängigen Beendung der Amtszeit des örtlichen Personalrats der Niederlassung.
§§ 6 Abs. 3 S. 2, 7 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 27 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 b, 10 Abs. 2 S. 2 SächsVwOrgG.
SächsOVG, Beschl. v. 29.1.2015 – PL 9 A 147/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-22 |
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