1. Kann sich bei einer Gruppenwahl ein Verfahrensfehler nur auf den Wahlvorgang in einer bestimmten Gruppe ausgewirkt haben, so ist die Wahl aus diesem Grund nur in Bezug auf diese Gruppe für ungültig zu erklären.
2. Die gerichtliche Überprüfung einer Personalratswahl ist nicht auf die von dem Wahlvorstand im Wahlverfahren oder den Beteiligten geltend gemachten Gründe begrenzt. Vielmehr sind im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens einer Personalratswahl grundsätzlich alle Gründe einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die als möglicher Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens in Betracht kommen und die zur Begründetheit des Wahlanfechtungsantrags führen können. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Gerichte aber nicht dazu, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen.
3. Die Nichterteilung eines nach § 10 Abs. 5 WO-HPVG gebotenen Hinweises durch den Wahlvorstand kann einen wesentlichen Mangel im Wahlverfahren und damit durchgreifenden Wahlanfechtungsgrund nach § 22 Abs. 1 HPVG (PersVG HE) darstellen, wenn die Erteilung eines solchen Hinweises aller Voraussicht nach zur fristgerechten Behebung des Fehlers des Wahlvorschlags geführt hätte.
4. Wahlvorschläge von Beschäftigten nach § 8 Abs. 3 WO-HPVG müssen einheitliche Urkunden sein. Dies setzt eine körperlich feste Verbindung von Bewerber- und Unterschriftenliste nicht zwingend voraus. Die Einheitlichkeit kann sich vielmehr – ebenso wie bei Vertragsurkunden – auch aus anderen den Schriftstücken anhaftenden Umständen, namentlich aus der Wiedergabe des Kennworts der Liste auf den einzelnen Blättern, ergeben.
5. Die Benutzung eines irreführenden Kennworts für einen Wahlvorschlag ist unzulässig, weil ein solches Kennwort die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 21 Abs. 1 S. 1 HPVG) beeinflussen kann (Bestätigung: Hess. VGH, Beschluss vom 24.2.2005 – 22 TL 2583/04).
6. Das Kennwort „Freie Liste.“ eines von Beschäftigten eingereichten Wahlvorschlags ist nicht irreführend, wenn neben nicht-gewerkschaftlich organisierten Wahlbewerbern (überwiegend) Angehörige von verschiedenen Gewerkschaften auf der Liste kandidieren und auch sonst keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass über diese Liste das Programm einer bestimmten Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung umgesetzt werden soll (keine „Tarnliste“).
§§ 21 Abs. 1 S.1, 22 Abs.1 HPVG.
§§ 8 Abs. 3, 10 Abs. 5 WO-HPVG.
Hessischer VGH, Beschl. v. 23.3.2017 – 22 A 2145/16.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-24 |
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