1. Bei der zur Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke in den Gruppen vom Wahlvorstand anzustellenden Prognose ist Ausgangspunkt die tatsächliche Personalstärke im Zeitpunkt des Wahlausschreibens, welche anhand eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke der Dienststelle sowie einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren ist.
2. Die Verwaltungsgerichte können eine im Jahre 2004 durchgeführte Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten noch für ungültig erklären, nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 die bisherigen Gruppen der Arbeiter und Angestellten abgeschafft und durch die einheitliche Gruppe der Arbeitnehmer ersetzt hat.
3. Die zur Beurteilung einer Gehörsrüge erforderlichen tatsächlichen Feststellungen werden durch das Rechtsbeschwerdegericht im Wege des Freibeweises getroffen.
§ 51 SBG,
§§ 16, 17 BPersVG.
§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG.
BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2006 – 6 PB 12.06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-03 |
Seiten 363 - 370
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