1. Allein die Tatsache, dass sich für einen mitwirkenden Richter bei der Tätigkeit als Vorsitzender einer Ständigen Einigungsstelle gelegentlich Kontakte mit Vertretern der Dienststelle und Mitgliedern der Einigungsstelle ergeben, begründet im Regelfall noch keine Besorgnis der Befangenheit.
2. Eine Wahlvorschlagsliste, die einen nicht wählbaren Bewerber enthält, ist unheilbar ungültig und muss unverzüglich zurückgegeben werden.
3. Wird der Wahlvorschlag dem Wahlvorstand erst am letzten Tag der Frist zum Ende der üblichen Dienstzeit vorgelegt, kann eine Prüfung vor Ablauf der Frist im Regelfall nicht mehr erwartet werden, da die Verpflichtung des Wahlvorstands auf die Dienstzeit beschränkt ist.
OVG Sachsen, Beschl. v. 18.3.2021 – 9 A 176/18.PL –
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